Gemeinde nimmt das Tempo raus

23. November 2020: Ab dem Ortseingang von Chamerau müssen die Wagenlenker künftig langsamer fahren - Sechs Parkplätze im Ortszentrum in der Chamer Straße geschaffen - Sicherheit wurde damit verbessert.
Die verengte Fahrbahn (1)

Die verengte Fahrbahn

 Chamerau. Auch in Chamerau werden Autofahrer in Zukunft vermehrt auf ihre Geschwindigkeit achten müssen: Ab dem Ortseingang wird Tempo 30 gelten. Vor vielen Schulen, Kitas oder Heimen im Landkreis gilt bereits: Runter vom Gas - Tempo 30! Bei Einrichtungen jedoch, die an einer Hauptverkehrsstraße liegen, erlaubte die Rechtslage bislang eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Kilometer pro Stunde nur, wo erwiesenermaßen ein Unfallschwerpunkt war. Das ändert die neue Straßenverkehrsordnung: Es muss nicht erst krachen, ehe Gemeinde oder Landratsamt reagieren dürfen. So weist Chameraus Bürgermeister Stefan Baumgartner darauf hin, dass trotzdem jeder Einzelfall wie in Chamerau bei einem Ortstermin mit der Polizei geschehen, geprüft werden muss, denn: “Jede Anordnung muss für Verkehrsteilnehmer einsichtig sein, das ist oberster Grundsatz”: einerseits, weil Fahrer nur dann willens sind, Tempolimits einzuhalten; andererseits, weil solche Anordnungen notfalls auch gerichtlichen Überprüfungen standhalten müssen, erklärt das Gemeindeoberhaupt.

 Um möglichst alles unter einen Hut zu bekommen und auf „Nummer Sicher“ zu gehen, habe es vor einigen Wochen eine Begehung mit der Polizei gegeben. Diese habe einen Vorschlag erarbeitet, der dem Gemeinderat vorgestellt wurde, wie man die Situation in der Ortsmitte und vor allem an der Abzweigung zur Schulstraße und bei der Engstelle „Herrnbergereck“ entspannen könne und den stehenden Verkehr mit dem Durchgangsverkehr unter einen Hut bringen könne.

 Der Gemeinderat kam dem nun nach und beschloss eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 am Ortseingang ab dem gemeindlichen Bauhof einzuführen. Damit folgte dieser einer Empfehlung der Polizei. Sehr am Herzen lag dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung auch die gravierenden Gefahrenstellen Innerorts zu verbessern, besonders wenn es darum geht, die jüngsten Verkehrsteilnehmer zu schützen. 

 Bereits seit längerer Zeit sorgt die Gemeinde im Kindergartenweg nach den Kirchenparkplätzen am Eingang zur Pfarrkirche bis zum Ende der Friedhofsmauer mit einem Halteverbot auf der ganzen Länge. Auf der gegenüberliegenden Seite des Kindergartenweges vom Kircheneingang bis zum Fußgängerweg zur Schule/Bürgerhaus ist ebenfalls absolutes Halteverbot angesagt.

 Fahrzeughalter, die ihre Autos auf dem Gehweg parkten, waren bisher ein großes Ärgernis. So konnte die Straße „bei illegaler Beparkung“ nicht mehr von breiteren Fahrzeugen oder landwirtschaftlichen Gefährten benutzt werden. Oft beherrschen Autos auch den Gehwegbereich so stark, dass der Fußgänger gezwungen war auf die Fahrbahn auszuweichen. Nicht zuletzt wird mit den Einschränkungen der Autofahrer die Sicherheit der Fußgänger und vor allem der Gehweg für die Schul- und Kindergartenkinder erhöht.
Seitens der Gemeinde wird darauf hingewiesen, die neue Regelung zu beachten, parken oder halten ist nun nicht mehr möglich. Für diese Zwecke sollen die öffentliche Parkplätze die in ausreichender Zahl im Gemeindezentrum vorhanden sind genützt werden.

 Das Vorschriftszeichen 274-30 besagt, dass ab hier 30 km/h zu fahren sind. Das Zusatzschild verengte Fahrbahn weist wie in diesem Fall eindeutig auf die Gefahrensituation verengte Fahrbahn hin. In diesem Fall ist die Geschwindigkeitsbegrenzung automatisch aufgehoben, sobald die Fahrbahnverengung passiert ist.
Das Verkehrszeichen „Absolutes Halteverbot“ ist rund, hat einen roten Rand und zeigt ein rotes X auf einem blauen Hintergrund. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer in einem mit diesem Verkehrsschild gekennzeichneten Bereich weder halten noch parken Um einen bestimmten Bereich mit einem absoluten Halteverbot auszuweisen, kann ein Halteverbotsschild zusätzlich mit einem Pfeil gekennzeichnet sein. Wenn der Pfeil nach links zeigt, heißt es: Beginn des Halteverbots. Folgt dann auf der Fahrbahn ein Halteverbotsschild mit einem Pfeil, der nach rechts zeigt, so bedeutet es, dass das Halteverbot an dieser Stelle zu Ende ist.

 Wer in nicht erlaubten Zonen mit seinem Auto hält und dabei von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot gibt es dafür aber nicht. Parken oder Halten an engen Straßenstellen oder auf Fußgängerwegen kosten 15 Euro Bußgeld.

 Sechs gekennzeichnete Parkbuchten sollen die Situation im Ortszentrum erleichtern

 Das Projekt Parksituation im Ortszentrum ist mit der Markierung der Parkplätze abgeschlossen und die Buchten jetzt ihrer Bestimmung übergeben worden. Wegen der oft teilweise chaotischen Parksituation in der Ortsmitte kam es immer wieder vermehrt zu Problemen, die den Gemeinderat seit Jahren beschäftigte. Bisher war an der Seite vom Anwesen Perlinger bis zur Regenbrücke sowie auf der gegenüberliegenden Seite bei der Raiffeisenbank bis zur Kirche keine klare Regelung über das Parken vorhanden. Der Gemeinderat votierte nun dahingehend, mit dem erstellen von sechs gekennzeichneten Längsparkplätzen die Situation zu entschärfen. Das Gasthaus mit Metzgerei sowie die Bäckerei wurden zu Stoßzeiten entsprechend frequentiert, die Autos wurden beidseitig entlang der Chamer Straße geparkt. Letztendlich nach einer Begehung mit der Polizei, so Bürgermeister Stefan Baumgartner, wurde beschlossen dem „wilden Parken“ ein Ende zu bereiten und den Durchgangsverkehr flüssiger zu gestalten. Die gekennzeichneten Parkbuchten sollen insbesondere die Grundstückszufahrten wieder erleichtern. Das blaue Zusatzschild: Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt: besagt, dass Parken außerhalb dieser sechs Flächen nunmehr nicht mehr erlaubt ist. Drei Parkplätze befinden sich vom Anwesen Perlinger bis zur Einfahrt zum Biergarten, drei Parkplätze vor, neben und hinter an dem von der Gemeinde gekauften Gebäude der ehemaligen Raiffeisenbank. Öffentliche Parkplätze die in ausreichender Zahl im Gemeindezentrum neben dem Bürgerhaus und hinter dem Friedhof vorhanden sind sollen damit besser genützt werden.

 Wann parkt ein Kfz? 

 Ein Auto parkt, wenn der Fahrer “sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält” (vgl. § 12 Abs. 2 StVO). Mit Parken ist auch das freiwillige Stehenbleiben des Fahrzeuges gemeint. Allerdings verlässt in diesem Fall der Fahrer das Fahrzeug länger als drei Minuten. Befindet man sich nicht länger drei Minuten in der Nähe des Autos und kann so bei Bedarf wieder einsteigen, liegt laut StVO kein Parken, sondern Halten vor. Auch wenn eine weitere Person im Fahrzeug ist, die in der genannten Zeit notfalls agieren kann, liegt kein Parken vor.

 Wie lange dauert halten?

 Laut StVO darf das Halten bis zu 3 Minuten dauern. Währenddessen müssen Halter jedoch im Fahrzeug bleiben. Ab 3 Minuten oder bei Verlassen des Kfz (egal wann), gilt das Kfz als geparkt.

 

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.
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